Hinweise zur Nutzung fester Brennstoffe in Heizungsanlagen
In Feuerungsanlagen dürfen gemäß §3 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen- 1. BimSchV-) nur folgende Brennstoffe eingesetzt werden:
1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlebriketts, Steinkohlenkoks.
2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks
3. Torfbriketts, Brenntorf
3a Grill-Holzkohle-Grill-Holzkohlebriketts,
4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzel, sowie Reisig und Zapfen.
5. Naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder Rinde.
5a Preßlinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts entsprechend DIN 51731, Ausgabe Mai 1993, oder vergleichbare Holzpellets oder andere Preßlinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität.
6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen.
7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten und sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen.
8. Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe, (...).
Die Feuerstätten dürften nur mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers geeignet sind. Errichtung und Betrieb haben sich nach der Anweisung des Herstellers zu richten.
Handbeschickte Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium
sind bei Einsatz der in §3 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 der 1. BimSchV genannten
Brennstoffe grunsätzlich bei Vollast zu betreiben. Hierzu ist in der
Regel ein ausreichend bemessener Wärmespeicher einzusetzen.
Brennstoffe die in §3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BimSchV benannt sind,
dürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens
50 Kilowatt und nur in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung
eingesetzt werden.
Nur zugelassene Brennstoffe dürfen verwendet werden:
- Kohlen
- Kohlenprodukte
- Naturbelasssene Hölzer
- Holzprodukte
- Energiepflanzen
Feuerstätte muß für eingesetzten Brennstoff tauglich/geeignet sein.
Festbrennstoff-Heizungen müssen Wärmespeicher („Puffer“)haben.
Behandelte Hölzer/ Holzprodukte dürfen nur in gewerblichen Anlagen verbrannt werden.
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Ihr Schornsteinfegermeister.
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