Hinweise für die Einrichtung und Änderungen von
Feuerungsanlagen

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

am 1. Januar 1996 ist die Landesbauordnung in Kraft getreten. Anlass hierfür ist die
erforderliche Umsetzung der EG-Baurichtlinien, um einen gemeinsamen Markt für
Bauprodukte zu schaffen.

Nach den baurechtlichen Bestimmungen sind

Feuerungsanlagen verfahrensfrei.

Das gilt:

für die Errichtung eines Schornsteins,
für die Verminderung des Schornsteinsqerschnitts
für die Neuinstallation oder den Austausch einer Feuerstätte.

Bitte beachten Sie:

Es besteht eine Anzeigepflicht beim Bezirksschornsteinfegermeister vor der
Maßnahme und eine Abnahmepflicht vor der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage.

Dies gilt für alle Feuerungsanlagen mit festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen.

Sie benötigen eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters über die
Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase.

Die Landesbauordnung fordert vom Bauherr, Eigentümer oder Betreiber:

mindestens 10 Tage vor Beginn der Ausführung oder Veränderung von

- Schornsteinen
- Schornsteinquerschnitten
- Einbau von Abgasleitungen
- Erneuerungen oder Änderungen an Feuerstätten

dem Bezirksschornsteinfegermeister die erforderlichen technischen Angaben über
Feuerungsanlagen vorzulegen.

Damit Ihre Feuerungsanlage sicher betrieben werden kann und unnötige, zum Teil
erhebliche Kosten für die Mängelbeseitigung vermieden werden können, empfehle ich
Ihnen, Bauzustandsbesichtigung durch den Bezirksschornsteinfegermeister vor
dem Verputzen der Schornsteine durchführen zu lassen. Dadurch schaffen Sie die
besten Voraussetzungen für die mängelfreie Bescheinigung über die Brandsicherheit
und die sichere Abführung der Verbrennungsgase Ihrer Feuerungsanlage.

Wir bieten Ihnen jederzeit eine neutrale Beratung beim Einbau von Schornsteinen, Abgasleitungen und Feuerstätten an. Auf diese Weise betreut Sie der Bezirksschornsteinfegermeister während der gesamten Planungs- und Bauphase.

Bitte informieren Sie uns rechtzeitig über die Durchführung der
Bauzustandsbesichtigung und Schlussabnahme ihrer Feuerungsanlage.

Die Schlussabnahme der Feuerungsanlage muss vor Inbetriebnahme der
Feuerstätte erfolgen.

 

Zum Glück gibts den
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Wir sorgen für ...

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Ein Guter Rat zum Schluß:

Ihr Schornsteinfeger,

berät Sie neutral, kompetent und unabhängig

- er hilft Ihnen gern!