Verordnung des
Wirtschaftsministeriums über die Kehrung und Überprüfung von
Feuerungsanlagen,
Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen
(Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
Vom 30.9.1999
einschließlich Änderungen vom Gesetzesblatt Nr. 23 Seite 768 vom
28.12.2000
und Änderung vom 3.Dezember 2001
Es wird verordnet auf Grund von
1. § 1 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) in der Fassung vom 10.August 1998 (BGBl. I S. 2072),2. § 1 der Verordnung
der Landesregierung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach dem
Schornsteinfegergesetz vom 11. Dezember 1995 (GBl. S. 835):
§ 1 Kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen und Einrichtungen
(1) Kehrpflichtig sind folgende Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe:
1. Rauchschornsteine sowie deren notwendige Hinterlüftungen,
2. Rauchkanäle,
3. Rauchrohre,
4. Rauchfänge, Rußkästen, Abschlussklappen, Vorschornsteine,
5. Rauchgaszüge aller Backöfen mit Ausnahme der Dampfbacköfen,
6. Räucheranlagen, ausgenommen Koch- und Garschränke,
7. Rauchrohre von Räucheranlagen und Trockeneinrichtungen,
8. Ofenrohre, die von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
9. offene Kamine und deren Verbindungsstücke,
10. Lüftungsanlagen.
Diese Anlagen und Einrichtungen sind in einem Arbeitsgang wie folgt zu kehren:
Tabelle 1: Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe
Art der angeschlossenen
Feuerstätte zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe; Benutzung
Kehrpflicht
Gelegentlich benutzte Feuerstätte,
Ölfeuerstätte von bivalenten Heizungen,
Ölbrennwertgerät,
nach § 15 der Verordnung
über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) in der jeweils gültigen
Fassung wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte zur Verbrennung
von flüssigen
Brennstoffen.
einmal im Jahr
Zusatzfeuerstätte,
nach § 15 1. BImSchV
wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte zur Verbrennung von
Holzhackschnitzeln oder Brennstoffen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a und
5a 1. BImSchV.
zweimal im Jahr
Regelmäßig in der üblichen Heizperiode (1. Oktober bis 30.
Juni) benutzte Feuerstätte zur
Verbrennung von flüssigen und festen Brennstoffen,
nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte
zur Verbrennung von festen
Brennstoffen.
dreimal im Jahr
Ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte zur Verbrennung
von flüssigen und festen
Brennstoffen.
viermal im Jahr
Abweichend davon werden
a) jährlich einmal überprüft:
Rauchrohre von Feuerstätten
nach Tabelle 1, 4. Spiegelstrich an einer - in der Regel der ersten –
Reinigungsöffnung,
gegebenenfalls dort vorhandene Rückstände sind zu entfernen,
b) jährlich einmal überprüft und erforderlichenfalls gekehrt:
Lüftungsanlagen,
notwendige Hinterlüftungen von Ölbrennwertgeräten durch Messung
oder Ermittlung von Luftströmungen,
Schornsteine und Einrichtungen, an die nur dauernd unbenutzte, jedoch betriebsbereite
Feuerstätten angeschlossen
sind;
c) einmal im Jahr gekehrt:
Kehrpflichtige Anlagen
und Einrichtungen von Feuerstätten für flüssige Brennstoffe
mit einer Nennwärmeleistung von
mehr als 4 kW, bei denen eine Emissionsmessung nach § 15 1. BImSchV ohne
Rechtsverpflichtung dazu durchgeführt
wird (freiwillige Emissionsmessung).
Treffen bei Anlagen und
Einrichtungen nach der Tabelle 1 unterschiedliche Einstufungsmerkmale zu,
so sind die Regelungen
für die geringsten Anforderungen maßgebend.
(2) Auf ihre einwandfreie
Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und, falls erforderlich, zu
kehren sind folgende Anlagen und
Einrichtungen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe:
1. Abgasschornsteine und Luftabgasschornsteine,
2. Abgaskanäle,
3. Abgaswege,
4. Lüftungsanlagen,
5. Abgasleitungen sowie deren notwendige Hinterlüftungen.
Die Überprüfung ist in einem Arbeitsgang wie folgt durchzuführen:
Tabelle 2: Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
Art der angeschlossenen
Gasfeuerstätt
Überprüfungspflicht
Gasfeuerstätte mit Strömungssicherung und ausgelegt für Abgasabführung
mit Unterdruck.
einmal im Jahr
Gasfeuerstätte ohne Strömungssicherung und ausgelegt für Abgasabführung
mit
Unterdruck,
Gasfeuerstätte, ausgelegt für Abgasabführung mit Überdruck,
Raumluftunabhängige Gasfeuerstätte ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr
und
Abgasabführung durch die Außenwand.
einmal in zwei Jahren
(3) Die Überprüfungstätigkeit umfasst:
die Prüfung der
überprüfungspflichtigen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 2
auf freien Querschnitt mit einem
geeigneten Kehrgerät oder einem geeigneten optischen Gerät,
- eine Kohlenmonoxidmessung im Rahmen der Abgaswegeüberprüfung,
- die Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung.
Eine Kehrung des Abgasweges
erfasst nicht den Heizgasweg. Die Überprüfung der notwendigen Hinterlüftungen
erfolgt durch
Messung des Sauerstoffgehalts im Ringspalt (O2-Messung) oder durch Messung
oder Ermittlung von Luftströmungen. Bei gasbeheizten Wäschetrocknern
mit einer maximalen Wärmebelastung über 6 kW entfällt eine
Kohlenmonoxidmessung, es sei
denn, diese wird von baurechtlichen Vorschriften oder vom Hersteller gefordert.
Der Kohlenmonoxidanteil darf, bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas,
nicht mehr als 1.000 ppm betragen.
(4) Bei Mehrfachbelegung des kehr- oder überprüfungspflichtigen Schornsteins oder Verbindungsstücks richtet sich die Zahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, die die höchste Zahl der Kehrungen oder Überprüfungen erfordert.
(5) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind Anlagen und Einrichtungen, die länger als ein Jahr nicht benutzt worden sind, vor Inbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.
(6) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
1. dauernd unbenutzte Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 und 2, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten am Schornstein oder Kanal dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben,
2. freistehende Schornsteine mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10.000 cm2 an der Schornsteinsohle,
3. Ofenrohre, die nicht unter Absatz 1 Nr. 8 fallen,
4. gasbeheizte Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 kW.
(7) Im Einzelfall ist
die in den Absätzen 1 und 2 bestimmte Zahl der Kehrungen oder Überprüfungen
zu erhöhen, wenn es die Feuersicherheit erfordert. Der Bezirksschornsteinfegermeister
hat die Zahl der zusätzlichen Kehrungen oder Überprüfungen
schriftlich gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks oder der
Räume zu begründen. Auf Antrag des Eigentümers des Grundstücks
oder der Räume entscheidet die untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung
des Bezirksschornsteinfegermeisters.
(8) Im Einzelfall kann
die untere Verwaltungsbehörde auf Antrag des Eigentümers des Grundstücks
oder der Räume und nach Anhörung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters
für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen und Einrichtungen,
die Bestandteil einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen
Anlage nach § 4 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes sind, von Absatz 1 und 2 abweichende Regelungen
treffen, wenn die Feuersicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen
oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.
(9) Die untere Verwaltungsbehörde kann im Einzelfall eine Kehr- oder Überprüfungspflicht zur Sicherstellung der Feuersicherheit auch für andere Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen anordnen.
§ 2 Besondere Kehrarbeiten
(1) Eine kehrpflichtige
Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die
Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht
entfernt werden können. Es darf nicht ausgebrannt werden, wenn der Zustand
der Anlage oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten
dürfen nur von
einem Schornsteinfegermeister ausgeführt werden. Der Zeitpunkt des Ausbrennens
ist dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen
Beauftragten, den Hausbewohnern, dem zuständigen Polizeirevier und der
Feuerwehrleitstelle vorher
mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die kehrpflichtige Anlage auf Brandgefahren
zu überprüfen.
(2) Asbesthaltige Schornsteine,
Lüftungsanlagen und Verbindungsstücke sind zu reinigen, wenn der
freie Querschnitt durch eine optische oder auf andere Weise durchgeführte
Überprüfung nicht festgestellt werden kann. Tätigkeiten an
asbesthaltigen Schächten und Leitungen dürfen nur von Sachkundigen,
entsprechend den Technischen Regeln für
Gefahrstoffe (TRGS) 519 “Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten”,
durchgeführt werden; die Reinigung ist nach dem vom Bundesverband des
Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) - herausgegebenen
Arbeitsblatt 702 - Stand Dezember 1996 - durchzuführen.
§ 3 Ankündigung und Ausführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten
(1) Der Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der Feuerstättenschau ist spätestens zwei Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht einzelne Grundstückseigentümer oder deren Beauftragte darauf verzichten.
(2) Die Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der Feuersicherheit in möglichst gleichen Zeitabständen auszuführen. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat Arbeiten nach § 1 Abs. 2 mit einem zweijährigen Überprüfungsintervall jährlich in der Hälfte seines Kehrbezirks durchzuführen.
(3) In einem gemeinsamen Arbeitsgang sind durchzuführen:
1. bei Feuerstätten zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
- Emissionsmessungen nach § 15 1. BImSchV,
- Überprüfungs-, erforderlichenfalls Kehrarbeiten nach § 1 Abs. 2, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehrarbeiten nach § 1 Abs. 1 auf dem gleichen Grundstück ausgeführt werden können,
- Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG (alle fünf Jahre);
2. bei Feuerstätten zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe, die nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend gemessen werden
- Emissionsmessungen nach § 15 1. BImSchV,
- Kehrarbeiten nach § 1 Abs. 1 für Anlagen und Einrichtungen, an die Feuerstätten nach Tabelle 1, 4. Spiegelstrich, angeschlossen sind, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehrarbeiten nach § 1 Abs. 1 auf dem gleichen Grundstück ausgeführt werden können,
- Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG (alle fünf Jahre);
3. bei Feuerstätten zur Verbrennung fester Brennstoffe
- Emissionsmessungen nach § 15 1. BImSchV,
- Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG (alle fünf Jahre).
Auf Wunsch des Eigentümers und in begründeten Einzelfällen sind diese Arbeiten in verschiedenen Arbeitsgängen durchzuführen. § 1 Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau, der Abgaswegeüberprüfung und der Emissionsmessung hat der Bezirksschornsteinfegermeister dem Eigentümer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind vom Schornsteinfeger zu entfernen und in die vom Gebäudeeigentümer oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behälter zu schaffen.
§ 4 Gebührenerhebung
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt für die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9, 10 und 11 SchfG vorgeschriebenen Arbeiten eine Gebühr. Diese bemisst sich nach den in Anlage 1 (Schornsteinfegergebührenverzeichnis) festgesetzten Arbeitswerten (AW).
(2) Die Gebühr für einen Arbeitswert beträgt 0,92 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Als Stockwerke im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. begehbare Geschosse, wenn die Schornsteinsohle darin oder darunter liegt und der Schornstein ihre Decke durchfährt,
2. je volle 2,50 m des Schornsteinteils über dem obersten Geschoss nach Nummer 1 einschließlich der mitzureinigenden Aufsätze und Verlängerungen jeder Art,
3. Schornsteinteile nach Nummer 2 unter 2,50 m, wenn der Schornstein von einer Stelle über dem obersten Geschoss aus gereinigt werden muss oder erst über diesem beginnt.
(4) In Gebäuden, die keine Geschosseinteilung haben oder deren Geschosse 5 m oder höher sind, werden je volle 2,50 m von der Schornsteinsohle bis zur Schornsteinmündung als ein Stockwerk berechnet.
(5) Neben der Gebühr werden Schreibauslagen, Post- und Bankgebühren nicht erhoben.
(6) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann neben der Gebühr nach den Nummern 4.3 und 4.4 des Schornsteinfegergebührenverzeichnisses (Anlage 1) die Erstattung der Auslagen, die durch die Auswertung der Messung staubförmiger Emissionen entstehen, verlangen.
(7) Die nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und die Auslagen werden nach Vornahme der Arbeiten zur Zahlung fällig. Der Bezirksschornsteinfegermeister kann mit Zustimmung des Gebührenschuldners eine Jahresrechnung stellen.
(8) Der Gebührenpflichtige
im Sinne von § 25 Abs. 4 SchfG erhält eine nach dem Gebührenverzeichnis
gegliederte Gesamtaufstellung über sämtliche periodischen Arbeiten
und deren Arbeitswerte (spezifizierte Rechnung nach § 25 Abs. 3 SchfG).
Bei Änderung wird die Gesamtaufstellung berichtigt. Nach Durchführung
der jeweiligen Arbeit erhält der
Gebührenschuldner eine Empfangsbescheinigung über die berechneten
Gebühren.
(9) Die Gebühren für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 können anteilig auf die Zahl der jährlichen Kehrungen und Überprüfungen verteilt werden.
§ 5 Begriffe
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 2 aufgeführten Begriffe zugrunde zu legen.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt
am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kehr- und Überprüfungsordnung
vom 11.
Dezember 1984 (GBl. S. 695), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.
Dezember 1997 (GBl. S. 544), außer Kraft.
(2) Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 mit einem zweijährigen Überprüfungsintervall werden unter Beachtung von § 3 Abs. 2, Satz 2 beginnend im Jahr 2000 auf den neuen Überprüfungsrhythmus umgestellt.
Zum Glück
gibts den
Schornsteinfeger
Wir sorgen für ...
Brandschutz
Umweltschutz
Energieeinsparung
Ein Guter Rat zum Schluß:
Ihr Schornsteinfeger,
berät Sie neutral, kompetent und unabhängig
- er hilft Ihnen gern!